4.6  Früherfassung und Promotion


Der Kanton St.Gallen sieht vor, dass im Dezember des ersten Lehrjahrs die Lernenden in der sog. Früherfassung in drei Gruppen aufgeteilt werden:

  • Lernende ohne Probleme, die aller Voraussicht nach die Lehre erfolgreich durchlaufen werden

  • Lernende mit Problemen in der Schule, die als lösbar angesehen werden - sei es durch Stützkurse, Nachhilfeunterricht oder grössere Anstrengungen der Lernenden

  • Lernende, die in der falschen Ausbildung sind oder deren Probleme in der Schule als zu gross angesehen werden, dass sie durch grössere Anstrengungen oder Stützkurse etc. behoben werden können.

 


 

Bei den Kaufleuten ist die Früherfassung durch die Promotion des E-Profils weitgehend obsolet geworden. Gemäss Bildungsverordnung dürfen die Lernenden in den ersten drei Semestern höchstens einmal die Promotionsbedingungen nicht erfüllen. Dies bedeutet, dass die Promotion nur provisorisch erfolgt. Bei der zweiten zweiten provisorischen Promotion werden die Lernenden ins B-Profil umgeteilt.

 

Für eine Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der auf eine Dezimalstelle gerundete Mittelwert der Semesternoten Deutsch, Französisch, Englisch, IKA und WG (zählt doppelt) muss mindestens 4.0 betragen.

  • Die Differenz der ungenügenden Semesternoten (WG zählt zweifach) zur Note 4.0 darf gesamthaft den Wert 1.0 nicht übersteigen.

 

Am BWZ Rapperswil-Jona sind die Klassenlehrpersonen als erste Bezugspersonen diejenigen, die mit den Lernenden das Gespräch suchen, wenn sich abzeichnet, dass die Promotion gefährdet ist. Gemeinsam werden mögliche Wege gesucht (Stützkurse, Unterstützung im Lehrbetrieb etc.). Die Klassenlehrperson bespricht auch vor der Zeugnisübergabe mit allen Lernenden das Zeugnis.

 

Bei Lernenden des B-Profils ist bei einer ungenügenden Leistung ein Wechsel zu den Büroassistenten in der Regel keine reale Variante. 

 


 

Bei den Detailhandelsfachleuten EFZ werden die Klassenlehrpersonen Ende November aktiv. Ist zu diesem Zeitpunkt die Notenlage bereits ungenügend, werden die Lernenden (und ihre Eltern) und der Lehrbetrieb auf die schwierige Situation hingewiesen. Es wird erklärt, dass im Januar eine Umteilungsempfehlung zu den Detailhandelsassistenen erfolgt, wenn sich die Notenlage nicht verbessert.

 

Wer nach dem ersten Semester einen ungenügenden Notenschnitt hat, dem wird empfohlen, einen Wechsel zu den Detailhandelsassistenen EBA vorzunehmen.

 

Wer am Ende des ersten Semesters einen Notendurchschnitt zwischen 4.0 und 4.3 erreicht, der wird mit einem Warnbrief informiert, dass ein erfolgreicher Abschluss der Lehre unwahrscheinlich ist, wenn nicht die Anstrengungen intensiviert werden.

 


 

Bei den Detailhandelsfachleuten EFZ erfolgt im Mai des ersten Lehrjahres eine Standortbestimmung (F4.6-01). Die Lernenden werden im Betrieb mit 5 Kriterien beurteilt, maximale Punktzahl pro Kriterium sind 4 Punkte. Ebenso wird der schulische Notenschnitt errechnet. Daraus ergibt sich folgende Matrix.

  

Betriebliche Standortbestimmung

Schulische Standortbestimmung

Freikurse

15 Punkte und mehr

4.8 und mehr

ja

15 Punkte und mehr

weniger als 4.8

nein

weniger als 15 Punkte

4.8 und mehr

nein

weniger als 15 Punkte

weniger als 4.8

nein

 

Wer die notwendigen Durchschnittswerte in der Berufsfachschule und in der beruflichen Praxis erreicht, hat das Recht, aber nicht die Pflicht, Freikurse zu belegen. Es können maximal zwei Fächer besucht werden. Wer sich für den Besuch von Freikursen qualifiziert und entscheidet, ist verpflichtet, den entsprechenden Unterricht während mindestens eines Jahres zu besuchen.

 


 

Stichwort  Dokument      
Kaufleute - provisorische Promotion F4.6-02
Kaufleute - nicht promoviert F4.6-03
Detailhandel - Standortbestimmung  F4.6-01